Polizeiliche Meldung des Pflegekindes:
Innerhalb von drei Tagen muss das Pflegekind beim zuständigen Gemeindeamt bzw. Meldeamt angemeldet werden. Dazu wird die
Geburtsurkunde bzw. der frühere Meldezettel benötigt.
Krankenversicherung des Pflegekindes:
Das Pflegekind kann weiterhin bei den leiblichen Eltern oder auch bei einem Pflegeelternteil als Angehöriger in der Krankenversicherung mitversichert sein. Wird ein Pflegekind bei den Pflegeeltern mitversichert, entstehen dadurch keine Mehrkosten für die Pflegeeltern.
Pflegefreistellung:
Jede/r ArbeitnehmerIn hat den Anspruch auf Dienstfreistellung, wenn ein Angehöriger – dazu gehört auch das Pflegekind –erkrankt ist und einer Pflege bedarf.
Pflegefreistellung ist dementsprechend auch für ein Pflegekind möglich.
Haftung für Schäden
Versicherungsrechtlich sind Pflegekinder leiblichen Kindern gleichgestellt. Pflegeeltern können das Pflegekind in ihre Haushaltsversicherung aufnehmen lassen.
Die Burgenländische Landesregierung hat für alle Pflegekinder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Wer keine eigene Versicherung abgeschlossen hat, wird durch diese Versicherung geschützt.