Grundsätzlich steht den leiblichen Eltern und den Großeltern des Pflegekindes die Ausübung des Besuchsrechtes zu. Ziel des Besuchsrechtes ist es, den Kontakt zwischen dem Pflegekind und seiner Herkunftsfamilie aufrechtzuerhalten und den Eltern als auch den Großeltern die Möglichkeit zu geben, sich vom Wohlergehen ihres Kindes zu überzeugen.
Die Ausübung des Besuchsrechtes kann den Großeltern gerichtlich übertragen werden.
Das Ausmaß des Besuchsrechtes wird vom Alter und dem psychischen Zustand des Kindes abhängen. Oberster Grundsatz jeder Besuchsregelung ist das Wohl und das Interesse des Kindes.
Das Besuchsrecht wird im Einzelfall individuell nach den Bedürfnissen des Kindes in Absprache aller Beteiligten (Kinder, leibliche Eltern, Pflegeeltern und Kinder- und Jugendhilfe) vereinbart oder vom Gericht festgelegt.
Die Besuchskontakte können begleitet oder unbegleitet stattfinden.
Das Besuchsrecht kann nur aus Gründen, die eine Bedrohung der psychischen oder körperlichen Unversehrtheit des Kindes darstellen, eingeschränkt oder untersagt werden.