Unter dem Begriff Obsorge versteht man die gesamten familienrechtlichen Aufgaben der Eltern eines minderjährigen Kindes.
Die Obsorge umfasst folgende Bereiche:
Die Pflege und Erziehung
Dies umfasst besonders die Wahrung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens, der Gesundheit, der Aufsicht, der Erziehung, der
Förderung der Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen des Kindes, sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.
Die gesetzliche Vertretung des Kindes
Darunter versteht man die Vertretung des Kindes vor Gericht und Behörden.
Die Vermögensverwaltung
Dies ist erforderlich, wenn ein Vermögen des Kindes vorhanden ist, z.B. Erbschaft
Die Obsorge gebührt bei ehelichen Kindern beiden Elternteilen, bei unehelichen Kindern der Mutter, bei Scheidungskindern wird die Frage bei Gericht geklärt. Wer hat die Obsorge für ein Pflegekind? Grundsätzlich wird den Pflegeeltern bei Inpflegenahme eines Kindes, ein Teilbereich der Obsorge, die Pflege und Erziehung übertragen. Dies bedeutet, dass die Pflegeeltern für die Dauer des Pflegeverhältnisses für alle Belange betreffend Pflege und Erziehung verantwortlich sind. Dennoch müssen die leiblichen Eltern bei allen wichtigen Veränderungen, die das Kind betreffen gefragt werden (z.B. Taufe, Schulwechsel, bevorstehende Operationen etc.)
Die Entscheidungskompetenz liegt bei den Kindeseltern.
Die anderen Teilbereiche der Obsorge (gesetzliche Vertretung, Vermögensverwaltung) können bei den Eltern bzw. bei einem Elternteil verbleiben.
In diesem Fall sind die leiblichen Eltern die gesetzlichen Vertreter des Pflegekindes. Die Pflegeeltern müssen sich daher bei allen Entscheidungen, bei denen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters verlangt mit den leiblichen Eltern ins Einvernehmen setzen und ihre Zustimmung einholen, z.B. Reisepass, Auflösung des Lehrvertrages, ...
Die Obsorge kann:
- bei der Kinder- und Jugendhilfe bleiben:
In diesem Fall ist die Kinder- und Jugendhilfe der gesetzliche Vertreter des Pflegekindes und die Pflegeeltern müssen bei oben genannten Entscheidungen die Zustimmung der Jugendwohlfahrt einholen.
- den Pflegeeltern übertragen werden:
Pflegeeltern haben das Recht, die gesamte Obsorge, also alle Teilbereiche, bei Gericht zu beantragen. Wenn Pflegeeltern die gesamte Obsorge haben, bleibt den leiblichen Eltern das Besuchsrecht, das Informations- und Äußerungsrecht, sowie das Zustimmungsrecht
bei der Übertragung der Obsorge an die Pflegeeltern. Leibliche Eltern haben das Recht, ihr Kind zu besuchen und von den Pflegeeltern über alle wesentlichen Belange, die ihr Kind betreffen, informiert zu werden.