Was versteht man unter der Obsorge für ein Kind?

 Unter dem Begriff Obsorge versteht man die gesamten familienrechtlichen Aufgaben der Eltern eines minderjährigen Kindes.

 

Die Obsorge umfasst folgende Bereiche:

 

Die Pflege und Erziehung

Dies umfasst besonders die Wahrung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens, der Gesundheit, der Aufsicht, der Erziehung, der

Förderung der Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen des Kindes, sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.

 

Die gesetzliche Vertretung des Kindes

Darunter versteht man die Vertretung des Kindes vor Gericht und Behörden.

 

Die Vermögensverwaltung

Dies ist erforderlich, wenn ein Vermögen des Kindes vorhanden ist, z.B. Erbschaft

 

Die Obsorge gebührt bei ehelichen Kindern beiden Elternteilen, bei unehelichen Kindern der Mutter, bei Scheidungskindern wird die Frage bei Gericht geklärt. Wer hat die Obsorge für ein Pflegekind? Grundsätzlich wird den Pflegeeltern bei Inpflegenahme eines Kindes, ein Teilbereich der Obsorge, die Pflege und Erziehung übertragen. Dies bedeutet, dass die Pflegeeltern für die Dauer des Pflegeverhältnisses für alle Belange betreffend Pflege und Erziehung verantwortlich sind. Dennoch müssen die leiblichen Eltern bei allen wichtigen Veränderungen, die das Kind betreffen gefragt werden (z.B. Taufe, Schulwechsel, bevorstehende Operationen etc.)

Die Entscheidungskompetenz liegt bei den Kindeseltern.

Die anderen Teilbereiche der Obsorge (gesetzliche Vertretung, Vermögensverwaltung) können bei den Eltern bzw. bei einem Elternteil verbleiben.

 

In diesem Fall sind die leiblichen Eltern die gesetzlichen Vertreter des Pflegekindes. Die Pflegeeltern müssen sich daher bei allen Entscheidungen, bei denen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters verlangt mit den leiblichen Eltern ins Einvernehmen setzen und ihre Zustimmung einholen, z.B. Reisepass, Auflösung des Lehrvertrages, ...

 

Die Obsorge kann:

- bei der Kinder- und Jugendhilfe bleiben:

In diesem Fall ist die Kinder- und Jugendhilfe der gesetzliche Vertreter des Pflegekindes und die Pflegeeltern müssen bei oben genannten Entscheidungen die Zustimmung der Jugendwohlfahrt einholen.

 

- den Pflegeeltern übertragen werden:

Pflegeeltern haben das Recht, die gesamte Obsorge, also alle Teilbereiche, bei Gericht zu beantragen. Wenn Pflegeeltern die gesamte Obsorge haben, bleibt den leiblichen Eltern das Besuchsrecht, das Informations- und Äußerungsrecht, sowie das Zustimmungsrecht

bei der Übertragung der Obsorge an die Pflegeeltern. Leibliche Eltern haben das Recht, ihr Kind zu besuchen und von den Pflegeeltern über alle wesentlichen Belange, die ihr Kind betreffen, informiert zu werden.


Kommentare: 7
  • #7

    Silvia Rosner-Böhm (Freitag, 08 Juli 2022 11:15)

    Ich freue mich sehr, dass ich beim Familienfest des Pflegeelternvereins dabei sein durfte. Vielen Dank an ALLE, die fleißig bei den notwendigen Arbeiten mitgeholfen haben. Ganz liebe Grüße, Silvia

  • #6

    Stefan (Freitag, 24 Juni 2022 17:03)

    Hallo
    Ich bin Auf der Suche nach einer Adpptiv Mutter
    Bitte um Rückmeldung Danke

    Stefan.gold@gmx.at

  • #5

    Stefan (Montag, 30 Mai 2022 14:22)

    Guten Tag
    Ich bin Auf def Suche nach einer Adoptiv Mama
    Bitte um Rückmeldung danke
    Stefan.gold@gmx.at

  • #4

    Stefan (Donnerstag, 11 November 2021 15:37)

    Hallo
    Ich bin Stefan und bin auf der Suche nach Adoptiv Eltern

    Bitte um Rückmeldung danke
    Stefan.gold@gmx.at

  • #3

    Weber Margit (Mittwoch, 06 Oktober 2021 17:54)

    Wo gibt es in nördl. bgld.pflegefamilien für Behinderte Kinder.
    LG.Weber Margit

  • #2

    Exel Sonja (Montag, 07 Juni 2021 11:43)

    Danke für deine Mühe! Ist gut gelungen!

  • #1

    Sonja Exel (Montag, 02 Mai 2016 11:59)

    Liebe Michaela, herzlichen Dank für den Aufbau der Homepage. Ich hoffe, es schauen viele rein und finden alle Infos die sie brauchen! Ich bitte um euer aller Unterstützung, besonders was den Adoptionsbereich angeht. Wir hoffen auf einen regen Austausch!