6. Abschnitt
Pflege- und Betreuungsverhältnisse
§ 23
Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32) geeignete Pflegepersonen mit der Ausübung der Pflege und Erziehung beauftragen. Die Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen sowie die Aufsicht sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Mit der Aus- und Fortbildung und fachlichen Begleitung von Pflegepersonen, der Erstellung von Berichten sowie der Vermittlung von Pflegeverhältnissen können private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.
(2) Bei der Eignungsbeurteilung von Pflegepersonen ist im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Pflegekindes zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegepersonen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.
(3) Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsbeurteilung an einer Ausbildung für Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sowie Pflegepersonen teilzunehmen und regelmäßig Fortbildungen zu besuchen. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann bei nahen Angehörigen von dieser Verpflichtung absehen, wenn unter Berücksichtigung der spezifischen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung, der Leistungserbringung und der Pflegeaufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(5) Pflegeverhältnisse unterliegen einer jährlich durchzuführenden Aufsicht.
(6) Für die Vermittlung von Pflegeplätzen und für Beratungshilfen darf kein Entgelt eingehoben und angenommen werden.
(7) Werbung in den Medien für die Vermittlung bestimmter beschriebener Kinder ist verboten.
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Mindestanforderungen hinsichtlich der Eignungskriterien für Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen, möglicher Anstellungsmodalitäten und entsprechender Qualifizierungsmaßnahmen sowie räumlicher, personeller und organisatorischer Voraussetzungen festlegen.
(9) Nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel kann zwischen geeigneten Pflegepersonen und der Pflegeservice Burgenland GmbH ein entgeltlicher Vertrag über die volle Erziehung (§ 32 Bgld. KJHG) eines burgenländischen Pflegekindes abgeschlossen werden. Krisenpflegepersonen sind ausschließlich im Rahmen eines Anstellungsvertrags mit der Pflegeservice Burgenland GmbH mit der vollen Erziehung zu betrauen.
(10) Die Pflegeservice Burgenland GmbH setzt im Rahmen des geschlossenen Anstellungsverhältnisses die von der fallführenden burgenländischen Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemachte Pflegeperson oder Pflegepersonen mit der Ausübung der nicht nur vorübergehenden Pflege und Erziehung eines von dieser Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Pflegekindes oder von Pflegekindern ein.
(11) Krisenpflegeeltern nehmen im Rahmen des mit der Pflegeservice Burgenland GmbH geschlossenen Anstellungsverhältnisses Pflegekinder für den Zeitraum der Gefährdungsabklärung zur vorübergehenden Ausübung der Pflege und Erziehung auf.
(12) Neben der Pflegeaufsicht über die Pflegeverhältnisse (§ 23c) der Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Landesregierung gegenüber der Pflegeservice Burgenland GmbH in Bezug auf die Anstellungsverhältnisse von Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen ein Aufsichts- sowie ein Weisungsrecht.
(13) Das Land hat der Pflegeservice Burgenland GmbH die Aufwendungen für die aus den Anstellungsverhältnissen von Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen.
§ 23a
Text
§ 23a
Anzahl der Pflegekinder
(1) Auf einem Pflegeplatz gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 dürfen höchstens vier Pflegekinder auf unbestimmte Dauer untergebracht werden, auf einem Krisenpflegeplatz gemäß § 4 Abs. 1 Z 8a dürfen höchstens zwei Kinder für bis zu sechs Monate, in begründeten Ausnahmefällen darüber hinaus, untergebracht werden.
(2) Die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder) darf vier nicht übersteigen. Soll eine Geschwisterreihe aufgenommen werden, fallen die in Abs. 1 genannten zahlenmäßigen Begrenzungen weg.
(3) Befinden sich auf einem Pflegeplatz Jugendliche (leibliche Kinder, Adoptivkinder), die der Betreuung durch die Pflegepersonen nicht mehr bedürfen, so sind diese bei der Berechnung der Höchstzahl nicht mehr zu berücksichtigen.
§ 23b
Text
§ 23b
Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat dem Pflegekind und den Pflegepersonen und dem Krisenpflegekind und den Krisenpflegepersonen erforderlichenfalls Beratung und Erziehungshilfen anzubieten.
(2) Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen können vom Kinder- und Jugendhilfeträger verpflichtet werden, bestimmte Fortbildungen zu absolvieren.
§ 23c
Text
§ 23c
Pflegeaufsicht
(1) Pflegeverhältnisse unterliegen der Aufsicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfeträger. Diese hat in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu erfolgen.
(2) Die Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen haben den Organen des Kinder- und Jugendhilfeträgers die Pflegeaufsicht gemäß Abs. 1 zu ermöglichen. Die Pflegeaufsicht umfasst insbesondere den Kontakt zum Pflegekind oder Krisenpflegekind, den Zutritt zu dessen Aufenthaltsräumen sowie die Vornahme von Ermittlungen über dessen Lebensverhältnisse, um sich vom Wohl und der bestmöglichen Entwicklung des Pflegekindes oder des Krisenpflegekindes zu überzeugen.
(3) Außergewöhnliche Umstände, die das Pflegekind oder das Krisenpflegekind betreffen, vor allem jede Änderung seines gewöhnlichen Aufenthaltes, sind von den Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen unverzüglich dem Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuteilen.
§ 24
Text
§ 24
Pflegekindergeld
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfeträger gewährt Pflegepersonen die im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32) ein Pflegekind betreuen, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes ein pauschaliertes Pflegekindergeld.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegekindergeldes festzulegen. Die Höhe des Pflegekindergeldes ist so festzusetzen (Richtsätze), dass für Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr im Hinblick auf den altersgemäß steigenden Betreuungsaufwand ein monatlicher Zuschlag von 10% zum Pflegekindergeld zu leisten ist.
(3) Im Einzelfall ist auf Antrag der Pflegeperson ein über den monatlichen Sachaufwand hinausgehender Sonderbedarf für ihr Pflegekind bescheidmäßig zu gewähren, wenn das Wohl des Pflegekindes besondere Betreuungsmaßnahmen oder durch sonstige Bedürfnisse erhöhte Aufwendungen erfordert. Der Sonderbedarf wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger erst nach schriftlichem Antrag und vor Inanspruchnahme der Leistung unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Kosten genehmigt. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung ist dem Kinder- und Jugendhilfeträger vor Gewährung des Sonderbedarfs durch Vorlage der entsprechenden Belege nachzuweisen.
(4) Die Kosten für eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen sollen vom Kinder- und Jugendhilfeträger über deren Antrag übernommen werden, wenn keine anderweitige Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung besteht.
(5) Nahen Angehörigen kann im Rahmen der vollen Erziehung unter Berücksichtigung ihrer sozialen Verhältnisse und allfälliger Unterhaltspflichten ein Pflegebeitrag in Höhe des Pflegekindergeldes gewährt werden.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Auszahlung und Aliquotierung des Pflegekindergeldes und des Sonderpflegekindergeldes festlegen.
§ 25
Text
§ 25
Private Pflegeverhältnisse
(1) Die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung eines Pflegekindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32), sondern auf Grund einer privaten Vereinbarung zwischen Eltern und Pflegeperson erfolgt, bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsbeurteilung an einer Ausbildung für Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sowie Pflegepersonen teilzunehmen und regelmäßig Fortbildungen zu besuchen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei nahen Angehörigen von dieser Verpflichtung absehen, wenn unter Berücksichtigung der spezifischen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Bei der Bewilligung ist zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Pflegekinder gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegepersonen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.
(4) Die geplante Aufnahme von Pflegekindern im Sinne des Abs. 1, die Beendigung des Pflegeverhältnisses sowie wichtige das Pflegekind betreffende Ereignisse sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(5) Private Pflegeverhältnisse unterliegen der jährlichen Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(6) Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der Pflegeaufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.