Für die Behandlung aller Eltern– und Kinderrechte (Obsorgeanträge, Besuchsregelungen, Kinderunterhalt etc.) ist das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen zuständig.
Man spricht auch vom Pflegschafts– oder Familiengericht.
Bei allen Bezirksgerichten sind zumindest einmal wöchentlich Amtstage eingerichtet, um den Bürgern die Möglichkeit zu geben,
kostenlose Rechtsauskunft einzuholen oder verfahrenseinleitende Anträge / Klagen zu Protokoll zu bringen.
Alle Pflegschaftsangelegenheiten werden im sogenannten Außerstreitverfahren abgehandelt. Dies bedeutet keineswegs, dass
nicht gestritten wird.
Das Außerstreitverfahren ist gegenüber dem sonstigen Zivilprozessverfahren weniger formstreng.
Einige Punkte dazu:
+ Die das Verfahren einleitenden Anträge können schriftlich oder mündlich beim Pflegschaftsgericht eingebracht werden.
+ Es besteht keine Anwaltspflicht, alle Parteien können sich selbst vertreten.
+ Der Richter ist berechtigt und verpflichtet, den wirklichen Sachverhalt zu erforschen, z.B. durch Zeugenvernehmung, auch wenn dies
von den Parteien nicht beantragt wurde.
+ Es gibt keinen Kostenersatz, die unterliegende Partei muss die Kosten der Gegenpartei nicht ersetzen.
In der Regel werden vom Gericht Berichte der Behörden (BH, Kinder- und Jugendhilfe) als Entscheidungsgrundlage herangezogen. Ergeben diese Berichte noch kein klares Bild, werden zusätzlich Sachverständigengutachten eingeholt. Die Kosten dieser Gutachten werden vorläufig aus Amtsgeldern bezahlt, nach Beendigung des Verfahrens werden sie demjenigen verrechnet, der das Gutachten beantragt oder in dessen Interesse es von Amts wegen eingeholt wurde.