Als Pflegekinder gelten im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes Minderjährige, die von anderen Personen als Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad, gepflegt und erzogen werden.
Die Kinder- und Jugendhilfe hat die Möglichkeit, bei schwerwiegenden Mißständen eine Fremdunterbringung zu veranlassen.
Dies kann entweder mit Unterstützung der leiblichen Eltern geschehen (freiwillige Erziehungshilfe), oder das Gericht kann eine Fremdunterbringung gegen den Willen der Eltern beschließen.