Die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens des Pflegekindes ist möglich.
Rechtliche Grundlage dazu bietet das Namensänderungsgesetz.
Eine Namensänderung ist nur dann möglich, wenn sie nicht zum Nachteil des Kindes ist. Nur wenn Pflegeeltern alle Teilbereiche der Obsorge für das Pflegekind haben, können sie die Namensänderung
bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft beantragen. Der Antrag auf Namensänderung bedarf der persönlichen Zustimmung des Pflegekindes über 14 Jahren, das Pflegekind im Alter zwischen 10 und 14
Jahren muss im Verfahren gehört werden.